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1. Geltung der Bedingungen/Allgemeines
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von GUTTROFF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und
Leistungen.
Sonstige Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, soweit diese die gesetzlichen Rechte des
Kunden nicht erweitern und diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von
schweißtechnischen Artikeln sowie Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten“ nicht widersprechen.
Dies gilt auch, wenn GUTTROFF diesen anderen Bedingungen nicht widerspricht oder die Lieferung
ohne Widerspruch ausführt.
Angebote von GUTTROFF sind freibleibend. Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen
und Pläne sind urheberrechtlich geschützt und dürfen an Dritte nicht ohne Zustimmung von
GUTTROFF weitergegeben werden.
2. Preise und Mengen
Unsere Preise gelten ab Werk. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung, nicht die am Tage der
Bestellung. Es kommen die zur Zeit der Ausführung gültige Umsatzsteuer, die Verpackungs- und
Versandkosten hinzu.
Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 30,00 €. Bei Bestellungen unter 30,00 € berechnen wir
einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €.
3. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit
Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Sie beginnen
nicht vor Klärung aller Einzelheiten des Auftrages.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn GUTTROFF bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die
Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
Erfolgen die Lieferungen und Leistungen schuldhaft nicht rechtzeitig, so kann der Kunde, wenn die
Überschreitung der Frist nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten, nachdem er GUTTROFF
schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Verzugsschäden werden nur bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung ersetzt.
GUTTROFF ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.
In Fällen höherer Gewalt und aufgrund sonstiger Ereignisse, die GUTTROFF die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Betriebsstörungen jedweder Art, Sperrung von Eisenbahnlinien, Feuer, Mangel an Rohund
Betriebsstoffen sowie Verkehrsbehinderungen, ist GUTTROFF von den vertraglichen
Verpflichtungen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen befreit.
Dasselbe gilt für den Fall, dass GUTTROFF von einem Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig
beliefert wird, ohne dass dies GUTTROFF zu vertreten hätte.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
GUTTROFF berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. GUTTROFF ist berechtigt, bis zu 25 % des
vertraglich vereinbarten Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, ohne einen
Schadensnachweis zu führen.
Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.
Wenn der Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit überschreitet, ist GUTTROFF von seiner
Lieferverpflichtung entbunden.
Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt ausschließlich in unseren Niederlassungen. Die Kosten für
den Rücktransport trägt der Kunde. Spezielle Verpackungen auf Kundenwunsch muss der Kunde
selbst auf seine Kosten entsorgen.
4. Montage- und Reparaturarbeiten
Erteilte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
Verbindliche Kostenvoranschläge unterbreitet GUTTROFF nur auf ausdrückliches Verlangen des
Kunden.
Die durch die Ausstellung des Kostenvoranschlags bedingten Kosten, insbesondere die Kosten für
Aus- und Wiedereinbau und Zerlegen und Zusammensetzen, trägt der Kunde. Im Falle einer
Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachte Leistungen nicht
nochmals berechnet, soweit diese bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
Die Berechnung der notwendigen Ersatzteile erfolgt nach den gültigen Listenpreisen.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und
zu belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von
GUTTROFF nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung
der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück versetzt werden, es sei denn, dass die
vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet GUTTROFF unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach
Maßgabe von Punkt 7.
Der Kunde hat auf seine Kosten technische Hilfeleistung zu erbringen, insbesondere:
• Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte für die Montage/Reparatur in ausreichender
Zahl und für die erforderliche Zeit,
• Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen
Bedarfsgegenstände und Stoffe,
• Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
• Schutz der Montage-/Reparaturstelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage/Reparatur
unverzüglich nach Ankunft des GUTTROFF-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur
Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/Montageplatz notwendigen
speziellen Maßnahmen zu treffen.
Angaben zu Montage-/Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
In Fällen höherer Gewalt gilt Punkt 3, Abs. 5 entsprechend.
Der Kunde ist zur Abnahme der Montage-/Reparaturleistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung
angezeigt wurde und eine Erprobung des Montage-/Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von GUTTROFF, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage/Reparatur als erfolgt.
Nach Abnahme der Montage/Reparatur haftet GUTTROFF für Mängel unter Ausschluss aller anderen
Ansprüche des Kunden – unbeschadet der Regelungen nach Punkt 7 – in der Weise, dass
GUTTROFF die Mängel zu beseitigen hat (Nacherfüllung).
Für Schäden, die nicht am Montage-/Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet
GUTTROFF, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur nach Punkt 7.
5. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist GUTTROFF berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu
verlangen und die Lieferungen einzustellen.
GUTTROFF behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Ferner ist GUTTROFF berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. GUTTROFF kann auch den Verbrauch, die Weiterveräußerung oder die
Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Kunden
verlangen. Dieser stimmt der Wegnahme der gelieferten Ware durch GUTTROFF schon jetzt zu.
Die Ablehnung von Schecks behält sich GUTTROFF ausdrücklich vor. Wechselzahlungen sind nur mit
Genehmigung zulässig. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Die Zahlungen des Kunden werden, wenn mehrere Forderungen gegen ihn bestehen, nach Wahl von
GUTTROFF verrechnet. An anders lautende Weisungen des Kunden ist GUTTROFF nicht gebunden.
Der Kunde kann mit Forderungen gegen GUTTROFF nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen
unbestritten und rechtskräftig sind.
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen GUTTROFF wird ausgeschlossen (§ 399 BGB).
Wird GUTTROFF eine Verschlechterung der Vermögenslage bzw. der Kreditwürdigkeit des Kunden
bekannt, so ist GUTTROFF berechtigt, alle noch ausstehenden Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von GUTTROFF.
Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
Pfändung, Beschlagnahme und jede andere Beeinträchtigung der von GUTTROFF gelieferten Waren
durch Dritte ist GUTTROFF unverzüglich anzuzeigen. Von etwaigen Kosten einer berechtigten
Intervention stellt der Kunde GUTTROFF frei.
Im Falle der Weiterveräußerung, die nur Wiederverkäufern im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsganges gestattet ist, tritt der Kunde hiermit sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche entsprechend der Höhe der Forderung aus der
Warenlieferung an GUTTROFF ab.
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt von GUTTROFF
stehenden Ware mit nicht GUTTROFF gehörenden Waren erwirbt GUTTROFF Miteigentum anteilig
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Bis zur vollständigen
Tilgung aller offenen Forderungen tritt der Kunde im Fall der Veräußerung hiermit sämtliche ihm aus
der Veräußerung entstehenden Forderungen in entsprechender Höhe der Forderungen aus der
GUTTROFF-Warenlieferung an GUTTROFF ab.
Werden die von GUTTROFF gelieferten Waren in ein Grundstück oder Gebäude des Kunden
eingebaut, werden sie bis zur vollständigen Bezahlung keine wesentlichen Bestandteile des
Grundstückes bzw. Gebäudes und bleiben Eigentum von GUTTROFF (§ 95 BGB). Es wird
GUTTROFF das Recht eingeräumt, die Ware wieder zurückzunehmen.
Übersteigt der Wert der für GUTTROFF bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um
mehr als 20 %, so ist GUTTROFF auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach Wahl von GUTTROFF bereit.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist GUTTROFF
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch GUTTROFF gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, so dass alle Rechte von GUTTROFF aus dem Rechtsgeschäft bestehen
bleiben.
7. Mängel, Haftung
Der Kunde hat die empfangene Ware/Leistung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche
Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften unmittelbar zu untersuchen. Im Falle von Beanstandungen
dieser Art ist er verpflichtet, GUTTROFF hiervon unverzüglich zu unterrichten. Geschieht dies
innerhalb einer Frist von fünf Tagen nicht, gelten die Ware/die Leistung als genehmigt.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Übrigen setzt zunächst voraus, dass der Kunde
GUTTROFF die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist eingeräumt hat.
GUTTROFF seinerseits kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch durch GUTTROFF oder von ihm
beauftragte Dritte als fehlgeschlagen.
Danach kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Ersatz mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht wird auf zwölf Monate ab Gefahrübergang beschränkt.
GUTTROFF haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kunde Ersatzansprüche geltend
machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GUTTROFF beruhen.
Die Haftung auf dem Kunden entstandenen Schaden bleibt bestehen, wenn eine zwingende Haftung
vorliegt, also im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
bestimmten Eigenschaft.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten soweit rechtlich möglich auch zu Gunsten der
Mitarbeiter und der gesetzlichen Vertreter von GUTTROFF.
8. Lieferung durch Dritte
GUTTROFF kann seine Lieferverpflichtung auch durch ein anderes Unternehmen erfüllen lassen.
9. Vertragsänderungen/Vertragsübergang
Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Bei Betriebsübergang oder Rechtsnachfolge seitens
des Kunden gilt der Vertrag und dessen Bestimmungen auch für den Rechtsnachfolger. Der Kunde ist
verpflichtet, dem Rechtsnachfolger den Vertrag und dessen Bestimmungen zur Kenntnis zu geben
und auf die weitere Gültigkeit hinzuweisen sowie GUTTROFF über die Rechtsnachfolge zu
informieren.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl
Gerichtsstand ist Wertheim am Main, soweit es sich beim Kunden um einen Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen
Kaufrechts.
11. Unwirksamkeit
Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind durch Auslegung die dem gesetzlichen
Regelungszweck am nächsten kommenden gesetzlich zulässigen Bedingungen vereinbart.
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